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Lehrabschluss & IPA

Um das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erhalten, müssen Sie die Lehrabschlussprüfung (das Qualifikationsverfahren) erfolgreich abschliessen (Bundesgesetz über die Berufsbildung Art. 38, SR 412.10). 

In der beruflichen Grundbildung der Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ1 im Berufsfeld der Raum- und Bauplanung sind umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Haltungen auszubilden resp. auszuformen. Es geht dabei darum, dass die zukünftigen Berufsleute sowohl Fachkompetenzen als auch Methoden- und Sozial-/Selbstkompetenzen erlangen.

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Raum- und Bauplanung erfolgt gestützt auf die Verordnung über die berufliche Grundbildung Zeichner EFZ (PDF), sowie auf die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren (PDF). Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen gemäss Bildungsplan und Verordnung erworben worden sind. Das Qualifikationsverfahren umfasst neben der Abschlussprüfung die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts. Dabei lassen sich vorwiegend die Fach- und Methodenkompetenzen überprüfen. Um Aussagen über die Sozial- und Selbstkompetenzen der Lernenden zu erlangen, sind die im Laufe der Ausbildung erstellten Ausbildungsberichte, welche Teil der Lerndokumentation bilden, zu konsultieren. 

Qualifikationsbereiche

Folgende Bereiche gehören zum Qualifikationsverfahren und bilden die Gesamtnote:

1. Individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40 - 120 Stunden 

2. Berufskenntnisse (während 4 Stunden schriftlich in folgenden Bereichen)
    Pos. 1 Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
    Pos. 2 Planung
    Pos. 3 Visualisierung 

3. Allgemeinbildung 

4. Erfahrungsnote (Die Erfahrungsnote wird berechnet aus allen Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts)

Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a) praktische Arbeit:  50 % 
b) Berufskenntnisse:  20 %
c) Allgemeinbildung: 20 %
d) Erfahrungsnote:     10 %

Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

a) der Qualifikationsbereich praktische Arbeit mit der Note 4,0 oder höher bewertet wird;
und
b) die Gesamtnote 4,0 oder höher erreicht wird. 

 

Detailliertere Informationen finden sie in der Wegleitung zum Qualifikationsverfahren (PDF).